
Internationaler Dodoverein e.V. Gemeinnütziger
Verein
Huttenstrasse 30
10553 Berlin
Vereinsregisternummer: 24259 Nz

Satzung des Internationalen Dodovereins§ l Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Name Der Verein fuhrt den Namen "Internationaler Dodoverein". Er erhält seine Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister. Nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister trägt der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein". Nach der beabsichtigten Bestätigung der Gemeinnützigkeit durch die Finanzverwaltung erhält der Name des Vereins den Zusatz "gemeinnützig". 2. Sitz Der Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist in Berlin. 3. Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Geschäftsjahre 2003 und 2004 werden zu einem Geschäftsjahr zusammengelegt. § 2 Gemeinnützigkeit und Zweck 1. Gemeinnützigkeit Der Verein ist ein selbständiger, von Parteien und Weltanschauungen unabhängiger Verein. Der Verein ist auf unbestimmte Zeit gegründet. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§51 ffAO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins (§ 55 Abs. l Ziffer l AO>. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind al& solche ehrenamtlieh tätig. Aufwendungen sind entsprechend den üblichen gesetzlichen Bestimmungen zu ersetzen. 2. Zweck Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung der Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung von Bildung und Erziehung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung von Museen, in dem er
Der Verein wird den Kulturaustausch zwischen Museen, Wissenschaftseinrichtungen und weiteren entsprechenden Einrichtungen des In- und Auslandes fördern, soweit es sich bei den Einrichtungen um eine steuerbegünstigte Körperschaft oder um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, um gemeinsame Projekte, z. B. Sonderausstellungen und den Austausch von Leihgaben durchführen. Dazu übernimmt der Verein nach seinen Möglichkeiten anteilige Kosten für Transporte, Versicherung und Betreuungsaufwendungen für das Fachpersonal. Ferner soll der Satzungszweck erfüllt werden durch die publizistische Tätigkeit in Zeitungen und Zeitschriften, die Herausgabe von Büchern, Broschüren, Kataloge», Diapositiven und Zeitschriften sowie von wissenschaftlichen und audiovisuellen Mitteln mit kurzgefassten, allgemeinverständlichen Erläuterungen, um zu Zwecken der Volksbildung vertrieben und damit seine satzungsgemäs-sen Zwecke verwirklicht, ohne damit in größerem Umfang in Wettbewerb zu nicht begünstigen Betrieben zu treten. Ferner bietet der Verein seinen Mitgliedern eine Übersicht zu neuen Forschungsergebnissen durch Veranstaltungen wie Tagungen, Vorträgen, Vortragsreihen, Führungen, Exkursionen, Ausstellungen, alle Arten von Veranstaltungen, die der Bekanntmachung des Vereins und seine Zwecke dienlich sein können, spezielle disziplinäre und interdisziplinäre Aktivitäten in der Erwachsenenbildung u. a. Umschulungs-, Fort- und Weiterbildungskurse. Der Verein
Der Verein realisiert Aufgaben im Zusammenhang mit dem Satzungszweck in der Geschäftsstelle und anderen Stätten der Kommunikation und Bildung sowohl eigenständig, gemeinsam mit anderen Bildungsträgern als auch mit Partnern aus der Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Kultur. Der Verein kann selbst Mitglied von übergeordneten Vereinen und Verbänden werden. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. § 3 Mitgliedschaft 1. Ordentliche Mitglieder Dem Verein können natürliche und juristische Personen als ordentliche Mitglieder angehören, die die Satzung anerkennen, einen Aufiiahmeantrag stellen, die Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag entrichten. Jedes Mitglied ist verpflichtet, bei der Erfüllung der Vereinszwecke tätig mitzuwirken. 2. Aufnahmeantrag und Beginn der Mitgliedschaft Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mehrheitlich. Die Mitgliedschaft wird durch Aushändigung des Mitgliedsausweises erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung^ des Vorstandes kann der AntragsteHef innerhalb «ines Monats nach Zugang der Mitteilung des Vorstandes schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentseheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. 3. Fördermitglieder Neben den ordentlichen Mitgliedern kann der Verein Fördermitglieder aufnehmen, die dem Verein durch Spenden, Beiträge oder sonst wie verbunden sind; jedoch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben. Förderer des Vereins können werden:
Förderer werden durch den Vorstand aufgenommen. Die Einzelheiten der Fördermitgliedschaft werden vom Vorstand bestimmt. 4. Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vefeinsvermögen oder Rückerstattung eingebrachter Vermögenswerte. Ausstehende Beiträge sind weiter zu entrichten. 5. Ehrenmitgliedschaft Der Vorstand kann Personen, die sich um die Zwecke des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglieder sind als solche von der Beitragspflieht befreit. Unterhalten sie daneben noch die ordentliche Mitgliedschaft, sind sie in 4er Mitgliedervefsamjnlung stimmberechtigt und haben das aktive und passive Wahlrecht. § 4 Finanzierung l. Finanzierung und Verwendung Die Tätigkeit des Vereins sowie die materiellen Aufgaben und der laufende Verwaltungsaufwand wird finanziert durch
2. Mitgliedsbeitrag Mit der Mitgliedschaft ist die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verbunden. Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen Beiträge ganz oder zum Teil zu erlassen. Die ordentlichen Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Für Fördermitglieder wird ein Mindestbeitrag erhoben, der nach oben hin offen ist. Rückwirkende Änderungen sind ausgeschlossen. 3. Spenden Außer den Beiträgen können Spenden an der Verein gezahlt werden, über deren Verwendung der Spender nähere Bestimmungen treffen kann. § 5 Organe und Einrichtungen 1. Organe Organe des Vereins sind:
2. Einrichtung weiterer Organe Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien, z. B. Ausschüsse und Arbeitskreise, beschließen, in die auch Nichtmitglieder berufen werden können. Zeitdauer und Aufgaben sind schriftlich zu fixieren und eine angemessene Berichterstattung ist zu gewährleisten. § 6 Vorstand l. Ämter im Vorstand Der Vorstand besteht aus:
Der Vorstand kann bei Bedarf um Beisitzer, von denen einer die Befähigung zum Richteramt haben soll, erweitert werden. 2. Vertretungsvorstand, Einzelvertretungsbefugnis Der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder dem Stellvertretenden Vorsitzenden allein vertreten. Vereinsintern gilt, dass der Stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden den Verein vertreten. Arbeitnehmer des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vertretungsvorstandes sein. Erklärungen gegenüber dem Verein sind gültig, wenn sie gegenüber einem Vorstandsmitglied abgegeben werden. 3. Wahl und Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern
4. Aufgaben Der Vorstand führt die Geschäftes des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Die Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Vorstandsmitglieder wird vom Vorstand geregelt. Der Vorstand bestimmt Richtlinien der Geschäftsführung und der Vermögensverwaltung. Der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende sind für die Durchführung der Vereinsgeschäfte zuständig. Der Schatzmeister führt über sämtliche Ein- und Ausgaben Buch. Der Schriftführer und der Stellvertretende Schriftführer haben über jede Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung Protokoll (Niederschriften) aufzunehmen. 5. Beschlussfähigkeit Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfahig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfteder Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Die Einladung erfolgt schriftlieh durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den Stellvertretenden Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der Sitzung, irtEüföllen auch mit kürzerer Frist oder mündlich. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrhert der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet. Die Beschlüsse sind in ein PfotokoHbueb einzutragen und vom Sitzungsleiter zit unterschreiben. Die Eintragungen müssen Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten. Vorstandsbesehlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Besehlussvorschlag schriftlieh zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage in dem Protokollbuch zu verwahren. Der Vorstand kann sich eine von der vorstehenden Ordnung abweichende Geschäftsordnung geben, solange sie von den hier niedergelegten Prinzipien nicht unbillig abweicht. § 7 Kuratorium Zur Unterstützung des Vorstandes kann ein Kuratorium gebildet werden. § 8 Mitgliederversammlung l. Aufgaben Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
2. Einberufung, Anträge zur Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt oder wenn ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt: Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem Stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristabteuf beginnt mit dem auf die Ab-sendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und m der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit zugelassen werden. Anträge zu Satzungsänderungen müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich, Gäste kanrr der Versammlungsleiter zulassen. Über die Zulassung von Presse, Funk und Fernsehen entscheidet der Vorstand. 3. Leitung, Beschlussfähigkeit Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammhing den Leiter. Im Fall der Neuwahl des gesamten Vorstandes wird ein Versammlungsleiter gewählt. Für die Dauer xler Durchführung von Vorstands wählen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss. Für die erste Vorstandswahl ist dies nicht erforderlieh. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangen. Vorstands wählen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung: Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte anwesend ist oder durch Stimmenübertragung vertreten sind. Einem Mitglied können bis zu höchstens fünf Stimmen übertragen werden. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst: Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann der Stellvertretende Vorsitzende und zuletzt die übrigen Mitglieder. Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der angegebenen gültigen Stimmen erhalten hat: Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben: Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses. 4. Versammlungsprotokolle (Niederschriften) Das Versammlungsprotqkoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss Ort und Zeit der Versammlung, Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers, Zahl der erschienen Mitglieder, Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit, die Tagesordnung, die gestellten Anträge,das Abstimmungsergebnis (abgegebene Stimmen, gültige Stimmen, ungültige Stimmen: Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen), die Art der Abstimmung, Satzungs- und Zweckänderungsanträge, Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind, enthalten. 5. Rechte der Ehrenmitglieder Die Ehrenmitglieder haben das Recht auf Teilnahme an den Sitzungen der Mitgliederversammlung, auch werm ^ie nicht Mitglieder des Vereins sind. Sie tonnen verlangen, dass ihnen in diesen Sitzungen das Wort erteilt wird. Ein Stimmrecht stehe ihnen jedoch nicht zu. Sie sind von den Terminen der entsprechen Sitzungen bzw. Versammlungen zu verständigen. 6. Rechnungsprüfung (Kassenprüfung)
§ 9 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 4/5-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gehen: entsprechend für deftFall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit verlangt Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des BGB. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die unter § 2 Absatz 2 genannten Zwecke. § 10 Änderung der Satzung, Änderungen des Vereinszwecks 1. Änderung der Satzung Satzungsänderungen werden durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen. Satzungsänderungen können von jedem Mitglied gegenüber dem Vorstand angeregt werden. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 2.s Änderung des Vereinszweckes Änderungen des Vereinszwecks werden durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. § 12 Inkrafttreten. Schlussbestimmungen Sollten Paragraphen dieser Satzung gegen das BGB verstoßen, so treten automatisch die Paragraphen des BGB in Kraft. Die vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 4. Oktober 2003 in Berlin errichtet. |
Copyright Dodohaus Berlin 2004